Diisocyanate

Die Europäische Kommission hat Anhang XVII der REACH-Verordnung (neuer Eintrag 74) mit der Verordnung (EU) 2020/1149, die am 24. August 2020 in Kraft getreten ist. Nach dem 24. August 2023 dürfen Diisocyanate nicht mehr als eigenständige Stoffe, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen für industrielle und gewerbliche Zwecke verwendet werden, es sei denn:

  • die Konzentration der Diisocyanate einzeln und in Kombination weniger als 0,1 Gew.-% beträgt oder
  • Der Arbeitgeber oder Selbständige stellt sicher, dass industrielle oder gewerbliche Anwender eine Schulung über die sichere Verwendung von Diisocyanaten erfolgreich abgeschlossen haben, bevor der/die Stoff(e) oder das/die Gemisch(e) verwendet werden.

Verantwortlichkeiten
Der Arbeitgeber muss die Zertifizierung oder den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Schulung dokumentieren.

Schulung über den richtigen Umgang mit Diisocyanaten
Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter angemessen geschult sind. Er muss auf Verlangen einer zuständigen Behörde nachweisen, dass sein Personal qualifiziert ist. Ungelernte Arbeitnehmer sollten von ihren Arbeitgebern nicht zur Verwendung dieser Produkte ermächtigt werden.

Zu diesem Zweck sehen wir vor, dass der folgende Hinweis auf der Verpackung gut sichtbar von den übrigen Angaben auf dem Etikett abgesetzt wird: "Bis zum 24. August 2023 muss für die industrielle oder gewerbliche Verwendung eine entsprechende Schulung absolviert worden sein.

In Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts sind die Kennzeichnungsvorschriften aufgeführt. Es enthält Gefahrenpiktogramme, Gefahrenhinweise oder eine Mischung aus beidem. (Beispiel unten, nur für Schulungszwecke)

Abbildung 1 SDB-Kennzeichnungspflicht

Sicherheitsdatenblätter

Ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist ein verpflichtendes Dokument für chemische Stoffe und Gemische, die gemäß der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft werden. Dies umfasst Chemikalien, die physische, gesundheitliche oder Umweltrisiken aufweisen.
Hersteller und Importeure von Chemikalien müssen auch Informationen zu relevanten Beschränkungen im Rahmen der REACH-Verordnung (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) im SDB bereitstellen. Spezifische Beschränkungen für die Herstellung, die Markteinführung oder die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe finden sich in Anhang XVII von REACH.
Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblatts gibt an, ob die Beschränkung von Diisocyanaten gemäß Anhang XVII 74 von REACH anwendbar ist. Er enthält die entscheidende Aussage: "ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen." Für weitere Details zu einem spezifischen Diisocyanat-Typ verweisen Sie bitte auf Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts. Dieser Abschnitt enthält ausführliche Informationen über die in der Formulierung enthaltenen Chemikalien, die zur Gefährdungsklassifizierung gemäß REACH ANHANG II beitragen. Um ein Verständnis für die Gesamtrisiken des Gemischs zu erhalten, konsultieren Sie bitte Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts.

Die folgenden Produkte sind von der Beschränkung betroffen 74:

57104.2.5GRAFFITISHIELD POLYCOAT 2.5L>0.1
9601.5ACTIVATOR 9600>0.1
9720.B.4.5FAST BALCONY SYSTEM GRIT COAT BASE>0.1
401.BC.12.5DACFILL PU BASECOAT 12,5L>0.1
402.1.12.5DACFILL PU TOP.SLATE GREY 12,5>0.1
402.2.12.5DACFILL PU TOP.DOVE GREY 12,5>0.1
403.1.12.5DACFILL PU FIBRES 12.5L>0.1
403.1.5DACFILL PU FIBRES 5L>0.1

 

Es gibt eine internationale Website: www.safeusediisocyanates.eu

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